{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-71_2002-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_71", "Checksum": "a01a723eaef066cd65fd065c5d801556"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.12.2002 ZF 2002 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.12.2002 ZF 2002 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auftrag/Mäklervertrag | OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:33", "Checksum": "3915362f2ff1f95e489094b3ef05522c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.12.2002 ZF 2002 71\nRegeste:\nAuftrag/Mäklervertrag | OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)\n\n b. Bezüglich der Änderung des Baugesetzes der Gemeinde B. sagte der\nZeuge X. aus, dass die geplanten Hallen ohne eine Revision nicht realisierbar\ngewesen wären, weil die jeweiligen Bauherren über doppelt so viel Boden hätten\nverfügen müssen, um eine solch grosse Halle erstellen zu können (act. IV/6 S. 7).\nD. als Auftraggeber der Klägerin und Berufungsklägerin bestätigte in seiner\nZeugenaussage, dass das Baugesetz eben wegen seinem Vorhaben habe\ngeändert werden müssen (act. IV/2 sub 3 zweiter Absatz). Zwar kam die Änderung\nder Bauvorschriften allen Grundeigentümern zu Gute; es steht aber fest, dass die\nKlägerin und Berufungsklägerin weder gegenüber der A. noch der Eheleute G. noch\nder R. irgendeine Forderung in diesem Zusammenhang gestellt hat. Auch der von\nder Klägerin und Berufungsklägerin behauptete, aber vorne (Erw. 2) verneinte\nMäklervertrag verschaffte ihr nicht die Berechtigung, dies gegenüber dem\nBeklagten und Berufungsbeklagten zu tun.\n\nc. Schliesslich ist die erfolgte Parzellierung für die Klägerin und\nBerufungsklägerin ebenso Ausfluss der Erfüllung ihres Vertrages mit ihrem\nAuftraggeber D. und nicht Anlass zur Annahme der Begründung eines\nstillschweigenden Auftragsverhältnisses mit dem Beklagten und\nBerufungsbeklagten.\n\nd. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der Vorinstanz (act. I/6 S. 6\nerster Absatz) zu bestätigen, dass aufgrund der prozessualen Vorbringen der\nParteien und der gegebenen Interessenlage kein stillschweigender Abschluss eines\nAuftrages angenommen werden kann. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt\nund damit vollumfänglich abzuweisen.\n\n4. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird infolge ihres Unterliegens kostenund entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 223 ZPO).\n9\n\nDer Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsbeklagten macht einen Aufwand\nvon insgesamt 9.75 Stunden (davon 8.25 Substitut) geltend. Das Gericht hält die\nZusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200 für angemessen.\n10\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 5'000.-- sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150.--, total somit Fr.\n5'150.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, die zudem den Berufungsbeklagten mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc:\n"}