{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-71_2002-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_71", "Checksum": "a01a723eaef066cd65fd065c5d801556"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.12.2002 ZF 2002 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.12.2002 ZF 2002 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auftrag/Mäklervertrag | OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:33", "Checksum": "3915362f2ff1f95e489094b3ef05522c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.12.2002 ZF 2002 71\nRegeste:\nAuftrag/Mäklervertrag | OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)\n\n cc. Schliesslich konnte der von der Klägerin und Berufungsklägerin benannte\nZeuge Z. die Erteilung eines Auftrages ebensowenig bestätigen (Act. IV/1 S. 2: „Ob\nHerr C. der I. jemals einen Auftrag erteilt hatte, um für ihn Bauland zu suchen, das\nweiss ich nicht“).\n\ndd. Auch keiner der weiteren vier angehörten Zeugen konnten die Erteilung\neines Auftrages des Beklagten und Berufungsbeklagten an die Klägerin und\nBerufungsklägerin bezeugen.\n\nd. Demgegenüber bestätigte der Beklagte und Berufungsbeklagte in der\nrichterlichen Parteibefragung, der Klägerin und Berufungsklägerin keinen Auftrag\nerteilt zu haben (act. I/6, S. 4 oben).\n\n3. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht weiter geltend, es liege eine\nden Anspruch auf Mäklerlohn begründendes Verhalten vor, wenn jemand wisse,\ndass ein anderer für ihn eine Vermittlungstätigkeit ausführen wolle, und dies\nwissentlich dulde. Dies werde selbst dann angenommen, wenn die Dienste des\nMäklers abgelehnt worden seien oder ein dem Mäkler zuvor erteilter Auftrag\nerloschen sei, der Auftraggeber die Bemühungen des Mäklers jedoch weiterhin\ndulde.\n\na. Zwar ist aktenkundig, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte die\nVermittlungstätigkeit der I. duldete und sich mit gewissen ihm von der Klägerin und\nBerufungsklägerin im Vorfeld des Kaufabschlusses vorgelegten Plänen\neinverstanden erklärte (vgl. etwa kB 10, 26, 27). Ebenso aktenkundig ist, dass er in\nseiner einzigen schriftlichen Stellungnahme, die im Recht liegt, beteuert, es habe\nzwischen den Parteien immer das Verständnis geherrscht, er habe seine\nEinwilligung zu den Vorschlägen der I. gegeben, „damit mit dem Bau der anderen\nParzelle von D.“ begonnen werden könne (act. 37). Dieses Schreiben datiert vom\n19. Oktober 2000 und weist die Rechnung der I. (act. 32) zurück.\n\nb. Es ist unbestritten, dass die Klägerin und Berufungsklägerin als\nGeneralunternehmerin von D. beauftragt war, eine Baute auf der Parzelle zu\nerstellen, die nach Abschluss der Verkaufsverhandlungen mit der R. zur\nNachbarsparzelle des Baulandes von C. wurde. Aus der Zeugenaussage des X.\ngeht aus verschiedenen Stellen hervor, dass es durchaus im Interesse der I. lag,\ndass ein weiterer Interessent von der R. einen Teil des zu verkaufenden Baulandes\nerwarb, damit der bereits vorliegende Auftrag von D., der nicht die ganze Fläche\nbrauchte, welche die Verkäuferin als Mindestfläche abzugeben bereit war, erfüllt\n7\n\nwerden konnte. So sagt X. etwa, er habe für C. „geschaut“ (act. IV/6 S. 3 erste Zeile,\nS. 5 sub 6 zweiter Absatz sowie dort letzter Absatz und oben S. 6). Er räumt ein,\ndass wären „nicht die vollen 5'000 m2 verkauft worden, wäre unserer Firma diese\nRestparzelle verblieben“ (act. IV/6 S. 4 sub 5 zweiter Satz). Überhaupt schimmert\nin der Zeugenaussage des X. immer wieder durch, dass die I. weniger im Auftrag\ndes C. tätig war als vielmehr auf eine Art und Weise, die sich mit dessen Interessen\nzwar deckte, aber vollends auf die Erfüllung des von D. erteilten Auftrages gerichtet\nwar.\n\nc. Unter diesen Umständen kann nicht von einer wissentlichen Duldung des\nBeklagten und Berufungsbeklagten einer spezifisch ihm gewidmeten\nVermittlungstätigkeit die Rede sein. Angesichts der zweideutigen Natur der\nInteressenlage wäre es Sache der Klägerin und Berufungsklägerin gewesen, auf\neine schriftliche Fixierung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien\nhinzuwirken. Dies hat sie unterlassen.\n\nd. Nach dem Gesagten ist weder erstellt, dass der Beklagte und\nBerufungsbeklagte die Klägerin und Berufungsklägerin den Auftrag zur Ausübung\neiner Mäklertätigkeit erteilt hat, noch dass er sich durch wissentliche Duldung einer\nsolchen zur Bezahlung eines Mäklerlohnes verpflichtet hat. Die Vorinstanz hat\ndaher im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Mäklervertrages verneint und die\nBerufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht weiter geltend, im Rahmen\neines (entgeltlichen) Auftragsverhältnisses weitere Leistungen für den Beklagten\nund Berufungsbeklagten erbracht zu haben. Ihre Forderungen (kB 32) umfassen\nunter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren,\nder Parzelleneinteilung und der Änderung des Baugesetzes der Gemeinde B.. Die\nKlägerin und Berufungsklägerin liess in der Berufungsverhandlung vorgetragen, die\ngenannten Tätigkeiten gehörten „von der Sache her unmittelbar zur Ausführung des\nMäklervertrages“; den Abschluss eines ausdrücklichen Auftrages behauptet sie\nauch vor dem Kantonsgericht nicht. Indes wurde bereits festgehalten (oben E. 2),\ndass kein Mäklervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. In Bezug auf\nkeine der behaupteten Forderungen hat die Klägerin und Berufungsklägerin den ihr\nobliegenden Beweis eines entgeltlichen Auftrages (Art. 8 ZGB) erbringen können:\n\na. Feststeht, dass die Klägerin und Berufungsklägerin zwar bei der Initierung\ndes Quartierplanverfahrens mitgewirkt hat, dieses aber durch die Gemeinde B.\n8\n\nzusammen mit den drei beteiligten damaligen Grundeigentümer A., den Eheleuten\nG. und der R. beschlossen und vom Büro T. durchgeführt wurde. Nach Aussage\ndes Zeugen S., damals Gemeindepräsident von B., sei es nie ein Thema gewesen,\ndass die Grundeigentümer von der I. oder anderen koordiniert würden (act. IV/4 S.\n4 dritter Absatz). Zudem hat die R. als Verkäuferschaft dem Beklagten und\nBerufungsbeklagten sämtliche öffentlich-rechtlichen Kosten im Zusammenhang mit\ndem Quartierplan im Kaufvertrag überbunden (act. V/1 S. 2 vierter und fünfter\nAbsatz). Bei dieser Sachlage ist es nicht ersichtlich, welche Handlungen seitens der\nI. C. mit auftragsbegründender Wirkung hätte stillschweigend genehmigen sollen.\n\n"}