{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-71_2002-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_71", "Checksum": "a01a723eaef066cd65fd065c5d801556"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.12.2002 ZF 2002 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.12.2002 ZF 2002 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge\nauf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einre-\n4\n\nden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und die Berufungsklägerin ist beschwert.\n\nb. Zur Begründung seines Nichteintretensantrages macht der Berufungsbeklagte geltend, die Berufungsklägerin habe mit ihrem zweiten Berufungsantrag unzulässigerweise die Klageart gewechselt; vor dem Kantonsgericht erhebe sie nun\neine Feststellungsklage, obwohl sie sich nach wie vor der Leistungsklage bedienen\nkönne und müsse.\n\nDieser Einwand schlägt fehl. Die Vorinstanz hat wegen der Verneinung der\nTeilfrage des Vorliegens eines Vertrages zwischen den Parteien richtigerweise einen Vollendentscheid erlassen; hätte sie umgekehrt entschieden, so wäre eine positive Zwischenfeststellung zu treffen und das Verfahren fortzusetzen gewesen (Art.\n94 Abs. 2 ZPO). Letzteres erstrebt nun die Berufungsklägerin prozessual zulässigerweise mit ihrem Feststellungsantrag vor dem Kantonsgericht, kombiniert mit dem\nweiteren Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur dortigen Weiterbehandlung der Leistungsklage.\n\nc. Daher steht der Zulässigkeit der Berufung nichts entgegen. Es ist auf sie\neinzutreten.\n\n2. In der Berufung hält die Klägerin und Berufungsklägerin daran fest, dass\nzwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande gekommen sei.\n\na. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Nach schweizerischem\nRecht ist der Mäklervertrag zwingend entgeltlich (OR-Ammann, Art. 412 N 2; Werner Schweiger, Der Mäklerlohn, Voraussetzungen und Bemessung, Diss. ZH,\nZürich 1986, S. 27); ein unentgeltlicher Vermittlungsauftrag muss als einfacher Auftrag qualifiziert werden (BK-Gautschi, Art. 412 N 2c). Der Mäklerlohn ist verdient,\nsobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers\nzustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Diese Vergütung hat der Auftraggeber\ndem Mäkler zu versprechen (Schweiger, a.a.O. S. 27). Das Versprechen kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Der Mäkler erbringt eine\ntatsächliche Dienstleistung und benötigt keine Vollmacht, denn nach der gesetzlichen Umschreibung des Mäklervertrages ist er per definitionem kein Stellvertreter\n(Art. 412 Abs. 1 OR; Schweiger, a.a.O. S. 1).\n5\n\nb. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht in der Berufung wie vor der Vorinstanz geltend, der Beklagte und Berufungsbeklagte habe ihr einen Auftrag für die\nVermittlung von Bauland erteilt. Der Beklagte und Berufungsbeklagte bestreitet, der\nKlägerin und Berufungsklägerin je irgendeinen Auftrag erteilt zu haben. Die Klägerin\nund Berufungsklägerin bezeichnete in ihrer Prozesseingabe weder Zeitpunkt noch\nUmstände der behaupteten Auftragserteilung; sie leitet eine solche vielmehr aus\ndem Umstand ab, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte ihre Vermittlungstätigkeit wissentlich geduldet habe (act. I/2 S. 2 ff.). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des Duldens einer Mäklertätigkeit und nahm Dissens in einem wesentlichen\nVertragspunkt – jenem der Entgeltlichkeit - vor, weshalb sie das stillschweigende\nZustandekommen eines Mäklervertrages verneinte (act. I/6 E. 2 a am Ende).\n\nc. Zum Beweis ihrer nicht weiter substanziierten Behauptung der Auftragserteilung durch den Beklagten und Berufungsbeklagten berief sich die Klägerin und\nBerufungsklägerin in ihrer Prozesseingabe auf die Zeugen X., Y. und Z.. Keiner dieser Zeugen konnte indes die behauptete Auftragserteilung bestätigen:\n\naa. Der Zeuge X. ist Geschäftsführer, Gründungsmitglied und\nVerwaltungsratspräsident der Klägerin und Berufungsklägerin. Entgegen der\nBehauptung des Rechtsvertreters der Klägerin und Berufungsklägerin in der\nBerufungsverhandlung hat er in seiner Zeugenaussage vor der Vorinstanz am 5.\nFebruar 2002 nirgends ausgesagt, C. habe der I. einen Auftrag erteilt. Auf die Frage\n„Erhielt die I. im Jahr 1999 vom Beklagten den Auftrag zur Vermittlung von Bauland\nfür die Erstellung einer Werkhalle?“ hin führte X. vielmehr aus, er habe Namen von\nmöglichen Interessenten für den Erwerb von Bauland – darunter auch C. - von Herrn\nH., einem Mitaktionär der I., erfahren (Act. IV/6 S. 2, 4. Absatz). X. fügte hinzu: „Ich,\nd.h. unsere Firma wurde in der Folge aktiv und machte den ersten Schritt, indem\nwir der R. ein Kaufangebot über 5'000 m2 erschlossenes Bauland machten.“ Er\nräumte auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Beklagten und\nBerufungsbeklagten ein, dass es keinen Schriftverkehr zwischen der I. und C. „im\neigentlichen Sinne“ gegeben habe (act. IV/6 S. 6 sub 2 erster Satz).\n\nbb. Der Zeuge Y., der für die R. die Verhandlungen über den Verkauf des\nBaulandes führte, sagte aus, es habe von Anbeginn der Verhandlungen an\nfestgestanden, dass die Interessenten für das Bauland die Herren D. und C.\ngewesen seien (act. IV/7 S. 2 sub 3 letzter Satz). Er habe aber nicht gewusst, „ob\nüberhaupt eine Abmachung zwischen der I. und Herrn D., bzw. zwischen der I. und\nHerrn C. bestanden“ habe (act. IV/7 S. 3 sub 6 zweiter Absatz).\n6\n\n"}