{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-71_2002-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bfedde799bd63676d899839940bd7304579357ac1e5131fd361b58599cf7c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_71", "Checksum": "a01a723eaef066cd65fd065c5d801556"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.12.2002 ZF 2002 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.12.2002 ZF 2002 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 02 71\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-\nAmbühl, Aktuar ad hoc Berti.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder I., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin\nHubert, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Juni 2002, mitgeteilt am 18. September 2002, in Sachen des C., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,\n\nbetreffend Auftrag/Mäklervertrag,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die R. war Eigentümerin von ca. 8'000 m2 unerschlossenen Baulandes in der Gemeinde B.. Seit längerer Zeit beabsichtigte sie, dieses Bauland zu\nverkaufen. Im Jahre 1999 gelangte die I. an die R. und teilte ihr mit, verschiedene\nInteressenten, welche sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht nannte, seien bereit, ca.\n5'000 m2 des Baulandes zu erwerben. Einer dieser Interessenten war D., der die I.\nals Generalunternehmerin mit der Erstellung einer Werkhalle auf einem Teil des\nBaulandes betraut hatte.\n\nAm 24. November 1999 unterbreitete die I. der R. ein Kaufangebot für insgesamt 5'000 m2 Bauland zum Preis von Fr. 80/m2 unerschlossen bzw. Fr. 110/m2\nerschlossen (kB 4). Am 29. November 1999 bot die R. der I. im Gegenzug den Verkauf von ca. 5'000 m2 Bauland zum Preis von Fr. 90/m2 unerschlossen an (kB 5).\n\nAm 16. März 2000 übermittelte die R. der I. einen Entwurf für den Kaufvertrag\nmit dem Vorschlag, diesen den Kaufsinteressenten vorzulegen (kB 8). In der Folge\nunterbreitete die I. den Entwurf an C., welcher Bauland für den Weiterausbau seines\nSchreinereibetriebes suchte (kB 9). Am 21. August 2000 schloss C. einen Kaufvertrag mit der R. ab für 1'718 m2 des Baulandes, nicht erschlossen, zum Gesamtpreis\nvon Fr. 163'260 (bB 4). Der Grundbucheintrag erfolgte gleichentags (bB 4).\n\nB. Am 13. Oktober 2000 stellte die I. C. Rechnung für verschiedene\nBemühungen im Zusammenhang mit ihren „Aufwendungen für den Erwerb von Bauland in B.“ im Gesamtbetrag von Fr. 11'011.35 inkl. Mwst. (kB 32). Mit Schreiben\nvom 19. Oktober 2000 wies C. die Rechnung zurück mit dem Hinweis, er habe der\nI. nie einen Auftrag erteilt (kB 37).\n\nC. Am 18. September 2001 meldete die I. die vorliegende Streitsache\nbeim Vermittleramt des Kreises Rhäzüns an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Oktober 2001 bezog die Klägerin gleichentags den Leitschein\n(act. I/1), welchen sie mit einer Prozesseingabe vom 31. Oktober 2001 (act. I/2) an\ndas Bezirksgericht Imboden frist- und formgerecht prosequierte. Ihr Rechtsbegehren lautete:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'011.35 nebst\nZins zu 5% seit dem 9. Juli 2001 zu bezahlen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBeklagten.“\n\nIn seiner Prozessantwort vom 26. November 2001 (act. I/3) liess der Beklagte\nkostenfällige Abweisung der Klage beantragen.\n3\n\nD. Mit Urteil vom 12. Juni 2002 verneinte das Bezirksgericht Imboden das\nZustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien als Teilfrage im Sinne\nvon Art. 94 ZPO, und wies die Klage ab. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.\n\nE. Dagegen liess die Klägerin am 9. Oktober 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und die folgenden Anträge stellen:\n1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Imboden sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Baulandvermittlung und damit zusammenhängender\nLeistungen für Ausarbeitung eines Vorvertrages, Quartiererschliessung, Parzelleneinteilung sowie Aenderung des Baugesetzes zu Stande gekommen ist, und die Streitsache sei zur weiteren\nBehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer für beide Instanzen zulasten des Beklagten.“\n\nF. Zur Hauptverhandlung am 3. Dezember 2002 erschienen Rechtsanwalt Fridolin Hubert als Rechtsvertreter der Klägerin und Berufungsklägerin sowie\nlic. iur. P. als substituierter Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsbeklagten.\nDer Vorsitzende bestätigte, dass die Vollmachten bei den Akten lägen, und dass\ndie Vertröstungen geleistet worden seien. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Bemerkungen zum Beweisverfahren wurden keine gemacht. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. B OG). Der Rechtsvertreter des Beklagten\nund Berufungsbeklagten beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, in beiden Fällen unter Kostenfolge zulasten\nder Klägerin und Berufungsklägerin. - Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur\nBegründung ihrer Anträge und auf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}