4. Die Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen dahin abgeändert, dass der von der Vorinstanz erhobene Streitwertzuschlag von Fr. 50'000.– auf Fr. 40'000.– herabgesetzt wird. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25'345.– (Gerichtsgebühr Fr. 15'000.–, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.–, Schreibgebühr Fr. 345.–) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsklägerinnen, welche überdies solidarisch verpflichtet werden, die Berufungsbeklagten für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit Fr. 4000.– zu entschädigen. 6. Mitteilung an: __________