2. In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens in Ziffer 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird festgestellt, dass sich der Vorbezug, den sich der Beklagte 2 an seinen Erbanteil anrechnen lassen muss, auf Fr. 42'077.– beläuft. 3. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 10 des angefochtenen Urteilsdispositivs dahin abgeändert, dass die Klägerinnen den Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 72'000.– zu bezahlen haben.