Unter diesen Umständen besitzen die Beklagten einen Anspruch darauf, für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung bezahlt zu erhalten. Sie wird dem als notwendig erachteten Aufwand entsprechend auf Fr. 4000.– festgesetzt. Die Klägerinnen scheitern also auch mit dem Begehren gemäss Ziffer 8 der Berufungserklärung, laut welchem die Beklagten im Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig hätten werden sollen. 21 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.