9. Da Y. F.-E. und X. D.-E. mit ihrem Rechtsmittel in keinem der angefochtenen Punkte einen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer, bestehend aus der auf Fr. 15'000.– festzusetzenden Gerichtsgebühr, dem bereits erwähnten Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.– sowie der Schreibgebühr von Fr. 345.–, total somit Fr. 25'345.–, vollumfänglich zu Lasten der beiden Berufungsklägerinnen. Dies erscheint umso gerechtfertigter, als sich die Beklagten nicht nur gegen das fremde Rechtsmittel zur Wehr zu setzen wussten, sondern darüber hinaus mit ihrer Anschlussberufung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil noch eine Besserstellung erreichten.