des angefochtenen Urteilsdispositivs entsprechend zu ändern. Gleichzeitig bedeutet dies, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung auch insoweit abgewiesen werden muss, als die Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zu erwirken trachteten.