Es gibt keinen hinreichenden Grund, sie auf zwei Fünftel herabzusetzen, wie es die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Da der für eine sachgemässe Vertretung erforderliche Aufwand inklusive Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag für die beiden Parteien mit je rund Fr. 120'000.– zu veranschlagen ist, hat das eben Gesagte zur Folge, dass die Klägerinnen zu verpflichten sind, den Beklagten für das Verfahren vor Vermittleramt Oberengadin und vor Bezirksgericht Maloja eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 72'000.– zu bezahlen. – In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist damit die Ziffer 10 20