Ausgehend von dem im Kostenpunkt verwendeten Verteilschlüssel von vier Fünfteln zu einem Fünftel, der gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die Abgeltung der Parteiaufwendungen heranzuziehen ist, steht den Beklagten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu Lasten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von drei Fünfteln jenes Betrages zu, der ihnen bei vollständigem Obsiegen auszurichten gewesen wäre. Es gibt keinen hinreichenden Grund, sie auf zwei Fünftel herabzusetzen, wie es die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat.