Es besteht jedoch Anlass, von Amtes wegen korrigierend einzugreifen. Die Fr. 50'000.– dürfen nicht allein der Vorinstanz zugute kommen, sondern sie sind vielmehr in dem vom Kostentarif vorgesehenen Verhältnis zwischen ihr und der Weiterzugsbehörde zu verteilen (vgl. PKG 1988-7-50). – Dies hat zur Folge, dass in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs der vom Bezirksgericht Maloja beanspruchte Interessenwertzuschlag von Fr. 50'000.– auf Fr. 40'000.– herabzusetzen ist. Die restlichen Fr. 10'000.– wird die Zivilkammer in Rechnung stellen (vgl. unten Erw. 9).