Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren kann durch die erste Instanz ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2% des massgeblichen Streitwertes erhoben werden, während er sich im zweitinstanzlichen Verfahren auf höchstens 0.5% belaufen darf. Dabei dürfen insgesamt pro Fall nicht mehr als Fr. 50'000.– in Rechnung gestellt werden. Dass im laufenden Prozess der höchstmögliche Interessenwertzuschlag geschuldet ist, wurde zu Recht von keiner Seite beanstandet. Es besteht jedoch Anlass, von Amtes wegen korrigierend einzugreifen.