Streitpunkten, die das Ergebnis der Nachlassermittlung zu beeinflussen vermögen, überwiegend unterlegen seien. Damit ist die Abwälzung der Kosten – je unter solidarischer Haftung – zu vier Fünfteln auf die Klägerinnen und zu einem Fünftel auf die Beklagten nicht zu beanstanden (Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen machte denn auch in seinem Plädoyer vor der Zivilkammer mit keinem Wort geltend, dass der erstinstanzliche Kostenspruch selbst dann geändert werden müsse, wenn es im Hauptpunkt beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben sollte. Insoweit führt dies zur Abweisung des Begehrens gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung.