8. Bei der Beantwortung der Frage, wie die Kosten der Vermittlung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu verteilen seien, ging das Bezirksgericht Maloja zutreffend davon aus, dass beide Parteien an sich ein gleichgerichtetes Interesse an der Feststellung des Nachlasses von S. A. besässen. Ebenso zu Recht hob die Vorinstanz auf der anderen Seite aber auch hervor, dass Y. F.-E. und X. D.-E. in den verschiedenen 19