insbesondere sei jedem von ihnen aus dem Verkauf von Wiesland ein Betrag von Fr. 20'000.– zugegangen. Soweit dies an der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer wieder aufgegriffen wurde (ohne überzeugende Begründung freilich), setzen sich die Klägerinnen in Widerspruch zu den eigenen Anträgen in der Berufungserklärung, fanden doch darin diese angeblichen zusätzlichen Vorbezüge keinen Niederschlag. Darauf braucht also nicht mehr näher eingegangen zu werden.