gleichungspflicht verstanden werden. Vom Bezirksgericht Maloja als unbewiesen verworfen wurde schliesslich noch die Behauptung der Klägerinnen, dass die drei Söhne des Erblassers in Anrechnung auf ihren Erbanteil über die behandelten Posten hinaus weitere Vorempfänge hätten tätigen können; insbesondere sei jedem von ihnen aus dem Verkauf von Wiesland ein Betrag von Fr. 20'000.– zugegangen.