Akt. 14), wonach Q. A. bei der Erbteilung für den vorzeitigen Erwerb des genannten Liegenschaftenanteils (lediglich) einen Betrag von Fr. 81'000.– auszugleichen haben werde. Zur Begründung führte der Erblasser an, er trage damit dem Umstand Rechnung, dass sein Bruder als Miteigentümer der Parzelle Nr. J. in O. seinen Anteil seinerzeit seinem Patenkind Q. A. habe schenken wollen. Dies spricht klar für eine Begünstigungsabsicht von S. A., wie sie im Abtretungsvertrag nicht zum Ausdruck kam, und durfte damit von der Vorinstanz nach der Lebenserfahrung unbesehen der tatsächlichen oder vermeintlichen Identität des Ausstellungsdatums als nachträglicher teilweiser Erlass der vollen Aus-