Gesamthaft würde dies einen Betrag von Fr. 155'183.– ergeben, die zweimal Fr. 77'591.– gemäss Berufungserklärung eben. Dem ist indessen in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Maloja entgegenzuhalten, dass sich bei den Akten eine ausdrückliche, durch S. A. eigenhändig unterzeichnete Erklärung gleichen Datums befindet (bekl. Akt. 14), wonach Q. A. bei der Erbteilung für den vorzeitigen Erwerb des genannten Liegenschaftenanteils (lediglich) einen Betrag von Fr. 81'000.– auszugleichen haben werde.