Hochzeit und Reisen). Zur Abtretung eines Anteils an der Parzelle Nr. J. in O. durch den späteren Erblasser machen die Klägerinnen demgegenüber geltend, es könne nicht bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Teilbetrag von Fr. 81'000.– sein Bewenden haben, vielmehr müssten sich die beiden Nachkommen des Empfängers den im Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 1983 genannten Preis von Fr. 141'750.– wie dort vorgesehen ungeschmälert anrechnen lassen. Gesamthaft würde dies einen Betrag von Fr. 155'183.– ergeben, die zweimal Fr. 77'591.– gemäss Berufungserklärung eben.