Von den Fr. 94'433.–, welche gemäss angefochtenem Urteil von den Nachkommen des Q. A. zur Ausgleichung zu bringen sind, blieben vorab einmal die Fr. 13'433.– unbestritten, wie sie in der durch den Erbschaftsverwalter erstellten Übersicht vom 9. Februar 1999 festgehalten sind (Beiträge an die Kosten von Studium, 18