Laut der genannten Übersicht beliefen sich nämlich die der Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge von V. A. auf Fr. 32'077.–, was zusammen mit den durch den Erbschaftsverwalter nachträglich ausbezahlten Fr. 10'000.– (vgl. hierzu die Jahresrechnung 2001) den in der Berufungserklärung angeführten Betrag von Fr. 42'077.– ergibt. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.