Was die anrechenbaren Vorbezüge von V. A. betrifft, die vom Bezirksgericht Maloja mit Fr. 42'007.– beziffert wurden, wird mit der Berufung lediglich eine Erhöhung auf Fr. 42'077.– verlangt, eine Korrektur, die wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im angefochtenen Urteil ohnehin von Amtes wegen vorgenommen werden muss. Laut der genannten Übersicht beliefen sich nämlich die der Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge von V. A. auf Fr. 32'077.–, was zusammen mit den durch den Erbschaftsverwalter nachträglich ausbezahlten Fr. 10'000.– (vgl. hierzu die Jahresrechnung 2001) den in der Berufungserklärung angeführten Betrag von Fr. 42'077.– ergibt.