klagten, während sie die sie betreffende Position ausgeklammert liessen. Da es damit sein Bewenden hatte und sie sich (auch in der Folge) mit der vom Bezirksgericht Maloja getroffenen Lösung mit keinem Wort auseinandersetzten, sie insbesondere gar nicht erst behaupteten, dass die genannten Gelder nie geflossen seien oder dass sie jedenfalls (aus welchen Gründen auch immer) auf den ihnen zustehenden Erbanteil nicht angerechnet werden dürften, braucht die Zivilkammer darauf nicht näher einzugehen (vgl. PKG 2000-7-41 ff. Erw. 3, 5).