Während die Vorinstanz gestützt auf die Angaben in der Jahresrechnung 2001 (Editionen Ordner III/6) davon ausging, dass der Erbschaftsverwalter Z. A. geb. C. Geldbeträge in der Höhe von Fr. 23'646.35 hatte zukommen lassen, und sie ihr anderseits in diesem Zusammenhang zugute hielt, eine Nachlassschuld in der Höhe von Fr. 4430.– beglichen zu haben, so dass noch ein als anrechenbar eingestufter Vorempfang von Fr. 19'216.35 verblieb, scheinen die Klägerinnen eine solche Verpflichtung offenbar gänzlich bestreiten zu wollen, beschäftigten sie sich doch in ihrer Berufungserklärung ausschliesslich mit den Abzügen der Be-