7. Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZPO sind die gesetzlichen Erben verpflichtet, im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil (unentgeltlich) zugewendet hat. In Beachtung dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben, der verhindern will, dass einzelne Erben, die zu Lebzeiten begünstigt werden, an der Verteilung des Nachlasses im gleichen Verhältnis wie die nicht begünstigten teilnehmen (vgl. Rolando FORNI/Giorgio PIATTI, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2003, Art.