Die in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs enthaltene sinngemässe Feststellung, dass der Nachlass des S. A. – nach Abzug des den Nachkommen von R. A. geb. B. vorab zustehenden Anteils – zu je einem Achtel von den Klägerinnen Y. F.-E. und X. D.-E., zu je einem Viertel von den Beklagten W. A. und V. A. sowie zu je einem Achtel von den Beklagten U. A. und T. A. beansprucht werden könne, ist damit nicht zu beanstanden.