462 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 471 Ziff. 4 aZGB), wird durch eine solche Argumentation die erblasserische Anordnung, es sei der Nachlass gleichmässig unter den Erben zu verteilen, ihres wahren Sinnes beraubt. Zwar verbietet sich mangels entsprechender Anhaltspunkte die Annahme, dass es S. A. darum gegangen sei, seine zweite Gattin irgendwie zu benachteiligen. Auf der anderen Seite wollte er sie aber offenkundig auch nicht einfach begünstigen, sondern sie vielmehr schlicht gleich behandelt wissen wie seine Söhne aus erster Ehe.