wollten gerichtete Auslegung der letztwilligen Verfügung und das dabei erzielte Ergebnis lassen sich nicht einfach mit dem Hinweis in Frage stellen, ein Viertel des Nachlasses entspreche nach der damaligen gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz mit anderen gesetzlichen Erben dem Pflichtteilsanspruch der überlebenden Ehegattin und es gebe nichts, was für S. A. hätte ein Grund sein können, seine Ehefrau auf den Pflichtteil zu setzen. Abgesehen davon, dass bei der geschilderten Konstellation der Pflichtteil mit dem gesetzlichen Erbanspruch identisch war (Art. 462 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art.