6. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, kam das Bezirksgericht Maloja gestützt auf entsprechende unmissverständliche Anordnungen von S. A. in seinem handschriftlichen Testament vom 9. März 1983 zum Schluss, dass nach dem Willen des Erblassers sein Nachlass – besondere Verfügungen betreffend einzelne Vermögenswerte vorbehalten – zu gleichen Teilen (zu je einem Viertel) der überlebenden Ehegattin (nunmehr deren Töchtern) sowie den drei Söhnen aus erster Ehe (beim einen nunmehr deren Kindern) zukommen soll. Diese auf die Ermittlung des tatsächlich Ge- 16