226 Abs. 2 aZGB). Das Ergebnis fand seinen Niederschlag in Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs. Ziffer 3 des Dispositivs ist dann lediglich eine präzisierende Ergänzung, die an sich nicht nötig gewesen wäre, die aber, da sie den Klägerinnen nicht zum Nachteil gereicht, auch nicht aufgehoben zu werden braucht.