Dem Gesagten darf nun nicht einfach entgegengehalten werden, dass die Feststellungen gemäss Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs mangels entsprechender Rechtsbegehren von vornherein unzulässig seien. Um im vorliegenden Prozess über die Ansprüche der Erben des S. A. befinden zu können, musste das Bezirksgericht Maloja angesichts der Vereinbarung, den der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau abgeschlossen hatte, näher prüfen, ob das heute vorhandene Vermögen in seiner Gesamtheit den eigentlichen Nachlass von S. A. bildet oder ob und allenfalls in welchem Umfang ein Anteil hiervon den Nachkommen von R. A. geb. B. zusteht (Art. 226 Abs. 2 aZGB).