Bei den Nachkommen der ersten Gattin des heutigen Erblassers handelt es sich, wie zu Recht von keiner Seite bestritten wurde, um die beiden noch lebenden Söhne sowie die beiden Kinder (Enkelin/Enkel) des bereits verstorbenen dritten Sohnes der Eheleute S. A. und R. A. geb. B.. Gemäss den ausdrücklichen Feststellungen in Ziffer 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Verbindung mit dessen Ziffer 2, die unter der Voraussetzung, dass die Ausgangslage Bestand hat, wiederum nicht in Zweifel gezogen werden können und durch die dann die beiden Klägerinnen auch gar nicht beschwert sind, beläuft sich der Anspruch von W. A.