Immerhin scheinen Empfänge von Fr. 12'011.– von W. A., von Fr. 12'054.– von V. A. und von Fr. 9507.– von Q. A. ausgewiesen und unbestritten zu sein. Überdies sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass jene Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbanteil, die durch das Bezirksgericht Maloja (von den Klägerinnen unbeanstandet) als durch den Erblasser S. A. erfolgt behan- 15