durch R. A. geb. B. gewährte Erbvorbezüge an seinen bzw. ihren Anteil wird anrechnen lassen müssen. Über deren genaues Ausmass war im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im Plädoyer des klägerischen Anwalts vor der Zivilkammer nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Immerhin scheinen Empfänge von Fr. 12'011.– von W. A., von Fr. 12'054.– von V. A. und von Fr. 9507.– von Q. A. ausgewiesen und unbestritten zu sein.