Laut den weiteren nicht zu widerlegenden Feststellungen im vorinstanzlichen Erkenntnis gibt es in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte, dass ihnen dieser Anteil je zugegangen ist. Er blieb vielmehr unausgeschieden bei den auf S. A. übergegangenen Gütern, nahm an deren Wertsteigerung teil, belief sich im Verhältnis zum oben genannten Gesamtergebnis (ein Viertel von Fr. 3'380'252.–) per 30. Juni 2001 auf Fr. 845'063.– (Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs) und ist nunmehr im Rahmen der jetzt anstehenden Erbteilung den Berechtigten vorab zuzuweisen, wobei sich jeder bzw. jede von ihnen bei der Liquidation dieses Gesamthandverhältnisses allfällige