Als R. A. geb. B. am 14. März 1962 starb, galt es, was vom Bezirksgericht Maloja wiederum richtig festgehalten wird, die Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 aZGB zu beachten, wonach den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden dürfe. Laut den weiteren nicht zu widerlegenden Feststellungen im vorinstanzlichen Erkenntnis gibt es in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte, dass ihnen dieser Anteil je zugegangen ist.