Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hatten sich S. A. und seine erste Ehefrau (R. A. geb. B.) mit Vertrag vom 27. August 1957 dem Güterstand der Güterverbindung in der damaligen Ausgestaltung unterworfen und sich in diesem Zusammenhang darauf geeinigt, dass beim Tod des Gatten oder der Gattin das gesamte Vermögen – soweit gesetzlich zulässig – auf die Partnerin oder den Partner übergehen solle (bekl. Akt. 1). Als R. A. geb. B. am 14. März 1962 starb, galt es, was vom Bezirksgericht Maloja wiederum richtig festgehalten wird, die Bestimmung von Art.