– Gemäss den Feststellungen in Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs ergab die auf den genannten Zeitpunkt hin erfolgte Ermittlung und Bewertung des Nachlasses einen Betrag von Fr. 3'380'252.–. Hiervon ist im Folgenden unter den in Erw. 4 einleitend dargelegten Vorbehalten grundsätzlich auszugehen. Soweit im Plädoyer des Rechtsvertreters 14