Im weiteren Verlauf des Verfahrens sah es dann davon ab, einzelne Teile des Nachlasses (die Grundstücke etwa) neu schätzen zu lassen oder sonstwie zusätzliche Beweiserhebung anzuordnen (Art. 85 Abs. 3 EG zum ZGB). Dies wurde von den Parteien hingenommen und sie stellten denn auch in ihrer Berufung und Anschlussberufung in dieser Richtung keine Anträge, so dass es auch für die Zivilkammer beim gegebenen Beweisergebnis sein Bewenden haben konnte. – Gemäss den Feststellungen in Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs ergab die auf den genannten Zeitpunkt hin erfolgte Ermittlung und Bewertung des Nachlasses einen Betrag von Fr. 3'380'252.–.