5. Der beim Tod von S. A. vorhandene Nachlass wurde vom Bezirksgericht Maloja nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestützt auf die durch den Erbschaftsverwalter erarbeiteten Zusammenstellungen per 30. Juni 2001 auf einen möglichst aktuellen Stand gebracht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sah es dann davon ab, einzelne Teile des Nachlasses (die Grundstücke etwa) neu schätzen zu lassen oder sonstwie zusätzliche Beweiserhebung anzuordnen (Art. 85 Abs. 3 EG zum ZGB).