Mit den beiden Zeugen soll belegt werden, in welch harmonischem Verhältnis der Erblasser S. A. mit seiner zweiten Gattin Z. A. geb. C. gelebt habe. In einem Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2002 gegen die Beweisverfügung des erstinstanzlichen Präsidenten hielt nun aber bereits der Bezirksgerichtsausschuss Maloja fest, dass die Qualität der Beziehung zwischen den genannten Eheleuten für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang interessierenden, umstrittenen testamentarischen Anordnung (Gleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und der Nachkommen aus erster Ehe) ohne jeden Belang sei.