Zu behandeln bleiben damit noch nebst der Anschlussberufung die klägerischen Begehren gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der Berufungserklärung vom 17. September 2002, wobei der in Ziffer 9 enthaltene prozessuale Antrag, es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen, gleich an dieser Stelle abgewiesen werden kann. Mit den beiden Zeugen soll belegt werden, in welch harmonischem Verhältnis der Erblasser S. A. mit seiner zweiten Gattin Z. A. geb. C. gelebt habe.