Waffen zu veräussern seien und dass der Verwertungserlös den Aktiven des Nachlasses zuzuschlagen sei. Bei dieser Sachlage bestand für das Bezirksgericht Maloja von vornherein weder ein Anlass noch überhaupt eine rechtliche Möglichkeit, X. D.-E. an den genannten Erbschaftsgegenständen Eigentum einzuräumen. 13