Ob ein solches Nachlassobjekt körperlich geteilt oder als Ganzes einem Erben zugewiesen werden soll, ob es stattdessen freihändig zu verkaufen ist oder ob es unter den Erben bzw. öffentlich versteigert werden soll, haben grundsätzlich die Erben selber zu bestimmen. Vermögen sie sich nicht zu einigen, obliegt die reale Teilung des Nachlasses als Akt der Vollstreckung gemäss Art. 9 Ziff. 12-15 EG zum ZGB dem Kreispräsidenten und nicht etwa dem Bezirksgericht bzw. der Zivilkammer des Kantonsgerichts; sie haben sich im Erbteilungsprozess auf die Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten zu beschränken (vgl. PKG 1988-61-194).