Gemäss Ziffer 6 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll gerichtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Liegenschaften Parzelle Nr. G. und H. des Grundbuches der Gemeinde O. im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen seien und dass der Erlös unter den Parteien im Verhältnis ihrer Erbquoten zu verteilen sei. Ob ein solches Nachlassobjekt körperlich geteilt oder als Ganzes einem Erben zugewiesen werden soll, ob es stattdessen freihändig zu verkaufen ist oder ob es unter den Erben bzw. öffentlich versteigert werden soll, haben grundsätzlich die Erben selber zu bestimmen.