ähnlichen Fällen (vgl. PKG 1995 15 68) bedarf es vielmehr einer näheren, grundsätzlich zu beziffernden Umschreibung der beantragten Änderungen. Die Zivilkammer wird im Folgenden also (Erw. 5, 6 und 7) das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ermittlung des Umfanges des Nachlasses und dessen rechnerischen Aufteilung auf die einzelnen Erben nur insoweit überprüfen können, als genügend substantiierte Rügen vorgebracht wurden.