Mit einem derart pauschal gehaltenen Antrag vermögen Y. F.-E. und X. D.-E. indessen ebenso wenig etwas zu erreichen wie es ein Kläger täte, der sich darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz zu verlangen (vgl. PKG 1996 3 14). In solchen und 12