4. Für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag, es sei die Vorinstanz zu verhalten, sich noch einmal der Angelegenheit anzunehmen, nicht durchdringen sollten, wollen die Klägerinnen mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Berufungserklärung erreichen, dass dann eben die Zivilkammer die erneute Feststellung des Nachlasses an die Hand nehme, wobei offenbar laut den Ausführungen im Plädoyer vor der Berufungsinstanz von ihr erwartet wird, dass sie die einzelnen Vermögensbestandteile zu den aktuellen Werten aufliste. Mit einem derart pauschal gehaltenen Antrag vermögen Y. F.-E. und X.