Gegenstand des Weiterzugsverfahrens bleiben hingegen nach wie vor jene klägerischen Rechtsbegehren, wie sie in der Berufungserklärung vom 17. September 2002 enthalten sind. Anlässlich der Verhandlung vor der Zivilkammer hielt der Rechtsvertreter der Klägerinnen an ihnen ausdrücklich fest, für den Fall nämlich, dass er sich mit seinen neuen Anträgen (Rückweisung in Kombination mit der Vorabentscheidung materiellrechtlicher Teilfragen) kein Gehör würde verschaffen können. Auf einzelne dieser ursprünglichen Rechtsbegehren kann nun freilich, wie gleich zu zeigen sein wird, wiederum (ganz oder teilweise) nicht eingetreten werden.